Betreuungsrecht

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Am 01. Januar 1992 würde in Deutschland das Betreuungsgesetz in Kraft gesetzt. Somit wurde zu diesem Stichtag die rechtliche Betreuung an die Stelle der früheren Vormundschaft und Gebrachlichkeitspflegschaft gesetzt. Das Ziel des Gesetzgebers ist: Betreuung statt Entmündigung. Betreuer sollen den Betroffenen Hilfe leisten, damit diese ein freies und selbstbestimmtes Leben führen können. Das Wohl des Betreuten ist hierbei der eigentliche Maßstab. Gegen den natürlichen Willen eines Betreuten darf demnach nur gehandelt werden, wenn dieses verhältnismäßig ist.

Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers

(zum Gesetzestext)

 

Auswirkungen

 

Auswahl eines Betreuers

(zum Gesetzestext)

 

Aufgabenfeld des Betreuers

(zum Gesetzestext)

 

Schutz in persönlichen Angelegenheiten

Gesundheitssorge
(zum Gesetzestext)

Unterbringung
(zum Gesetzestext)

Unterbringungsähnliche Maßnahmen

Wohnungsauflösung
(zum Gesetzestext)

 

Betreuer für die vermögensrechtlichen Angelegenheiten

 

Rechte des Betreuers

 

Das gerichtliche Verfahren

Betreuerbestellung

1. Einleitung des Verfahrens

2. Zuständiges Gericht

3. Stellung des Betroffenen

4. Bestellung eines Verfahrenspflegers

5. Persönliche Anhörung des Betroffenen

6. Beteiligung Dritter

7. Sachverständigengutachten

8. Bekanntmachung, Wirksamkeit und Betreuerurkunde

9. Einstweilige Anordnung

10. Rechtsmittel

Unterbringungsverfahren

 

Verfahrenskosten

 

Literatur:

Bundesministerium der Justiz (2005): Betreuungsrecht - Mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht. Berlin