Betreuungsrecht
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Am 01. Januar 1992 würde in Deutschland das Betreuungsgesetz
in Kraft gesetzt. Somit wurde zu diesem Stichtag die rechtliche Betreuung an
die Stelle der früheren Vormundschaft und Gebrachlichkeitspflegschaft gesetzt.
Das Ziel des Gesetzgebers ist: Betreuung statt Entmündigung. Betreuer sollen
den Betroffenen Hilfe leisten, damit diese ein freies und selbstbestimmtes Leben
führen können. Das Wohl des Betreuten ist hierbei der eigentliche Maßstab. Gegen
den natürlichen Willen eines Betreuten darf demnach nur gehandelt werden, wenn
dieses verhältnismäßig ist.
Die Voraussetzungen
für die Bestellung eines
Betreuers
(zum
Gesetzestext)
- Betreuer kann nur bestellt werden, wenn bei einer Person eine Hilfsbedürftigkeit
vorliegt
- Hilfsbedürftigkeit beruht auf:
- psychischer Krankheit
- körperlich nicht begründbare seelische Erkrankungen
- seelische Erkrankungen mit körperlichen Ursachen
- Abhängigkeitserkrankungen
- Neurosen
- Persönlichkeitsstörungen
- geistiger Behinderung
- prä-, peri- oder postnatal erworbene Intelligenzeinschränkungen
- seelischer Behinderung
- bleibende psychische Beeinträchtigungen infolge psychischer
Erkrankungen
- Altersdemenz
- körperlicher Behinderung
- wenn Fähigkeiten zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten
teilweise ver- oder wesentlich behindert sind
- zur Krankheit bzw. Behinderung muss ein Fürsorgebedürfnis kommen
- Betreuung haben in Deutschland derzeit vor allem:
- alte Menschen, die an Alzheimer erkrankt sind
- geistig behinderte Menschen im Erwachsenenalter
- Menschen mit einer Psychose bzw. dem Borderline-Syndrom
- Suchtkranke Menschen sollten nur dann einen Betreuer zur Seite gestellt
bekommen, wenn neben der Sucht eine psychische Erkrankung oder eine
Selbstgefährdung besteht
- Erforderlichkeit der Betreuerbestellung
- gegen den Willen darf kein Betreuer gestellt werden
- Erforderlichkeit bezieht sich auf:
- Wird überhaupt ein Betreuer bestellt?
- Wie viele Aufgabenkreise beinhaltet die Betreuungsaufgabe?
- Wie lange soll die Betreuung andauern?
- Notwendigkeit
- sind andere Hilfsmöglichkeiten vorhanden (z.B. Familie)
Auswirkungen
- Betreuung wird fü+r bestimmte Aufgabenkreise bestellt, z.B.
- Gesundheitssorge
- Vermögenssorge
- Aufenthaltsbestimmung
- Wohnungsangelegenheiten
- Bestellung des Betreuers bedeutet nicht die Geschäftsunfähigkeit
des Betreuten
- nur wenn das Gericht für einzelne Bereiche einen Einwilligungsvorbehalt
anordnet (weil die Gefahr besteht, dass der Betreute sich oder sein
Vermögen schädigt), ist die Teilnahme am Rechtsverkehr beschränkt;
dann braucht der Betreute die Einwilligung seines Betreuers
- Bei Geschäftsfähigkeit können Betreute heiraten oder ein Testament
entrichten, da es hierfür keinen Einwilligungsvorbehalt gibt
- Wahlrecht ist nur dann eingeschränkt, wenn umfassende Betreuerbestellung
für alle Angelegenheiten besteht
- Dauer der Betreuung ist begrenzt
- nicht länger, als notwendig
- Betreuer und Betreuter können dem Gericht jederzeit mitteilen,
dass Betrueungsbedürftigkeit nicht mehr besteht
- spätestens nach 7 Jahren muss über die Betreuung neu entschieden
werden
Auswahl eines Betreuers
(zum
Gesetzestext)
- Betreuer wird vom Vormundschaftsgericht bestellt
- Rangfolge bei der Auswahl des Betreuers
- Wunsch des Betroffenen
- Ehe-/ Lebenspartner, Eltern oder Kinder
- weitere Verwandte oder Bekannte
- Mitglied eines Betreuungsvereins oder andere ehrenamtlich tätige
Person
- Vereins- oder selbständiger Berufsbetreuer
- Betreuungsvereins oder Betreuungsbehörde
- es können auch mehrere Betreuer bestellt werden, allerdings darf
dann nur ein Betreuer dieses berufsmäßig und gegen Vergütung verrichten
- Vorrang der Einzelbetreuung zur Förderung eines Vertrauensverhältnisses
- Wunsch des Betroffenen hat große Bedeutung
- ist eine Person vorgeschlagen und auch bereit und geeignet hierzu,
ist das Gericht an den Vorschlag gebunden
- wird eine Person vom Betroffenen abgelehnt, so soll hierauf
Rücksicht genommen werden (außer es liegen besondere Gründe vor)
- wird keine Person vorgeschlagen, so sollte auf verwandtschaftliche
und persönliche Beziehungen sowie die Gefahr von Interessenskonflikten
Rücksicht genommen werden
- Nicht geeignet als Betreuer sind z.B.
- Personen, die zur Wohneinrichtung des Betroffenen gehören oder
hierzu in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen
- Interessenskonflikte!!!
- Voraussetzungen für einen Berufsbetreuer:
- Vorlage eines Führungszeugnisses
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis
- Betreuer muss sich einverstanden erklären
- jeder Bürger ist verpflichtet, eine Betreuung zu übernehmen,
wenn er geeignet ist und die Aufgabe zumutbar ist
- trotzdem darf niemand gezwungen werden
- wird die Übernahme ohne triftigen Grund abgelehnt, muss der
Schaden, der dem betroffenen Menschen durch die Wartezeit entsteht
vom Ablehnenden ersetzt werden
- Betreuerwechsel
- sollte möglichst vermieden werden
- nur wenn neue Umstände die Aufgabe unzumutbar machen
- wenn Aufgabe nicht mehr sachgerecht erfüllt wird: Entlassung
durch das Gericht
- wenn ehrenamtlich tätige Person zur Verfügung steht, sollte
ein Berufsbetreuer abgelöst werden
- es ist dem Betreuten jederzeit möglich, Beschwerde gegen die Betreuung
einzulegen
-
Aufgabenfeld des Betreuers
(zum
Gesetzestext)
- gesetzliche Vertretung nur innerhalb des übertragenen Wirkungskreises
- wird in anderen Bereichen eine Betreuung notwendig, muss der Betreuer
das Vormundschaftsgericht unterrichten (in besonders eiligen Fällen
darf er auch ohne Auftrag handeln)
- Post und Telefonverkehr darf nur dann kontrolliert werden, wenn das
Gericht dieses ausdrücklich erlaubt hat
- beim Tod des Betreuten ist das Vormundschaftsgericht zu unterrichten,
die Bestattung ist Anliegen der Verwandten
- Persönliche Betreuung
- persönlicher Kontakt, von Zeit zu Zeit müssen Treffen statt
finden, damit sich der Betreuer ein Bild vom Zustand des Betreuten
machen kann
- verbliebene Fähigkeiten sollen gefördert und Rehabilitationsmöglichkeiten
genutzt werden
- Berufsbetreuer erstellen einen Betreuungsplan
- einmal im Jahr soll das Vormundschaftsgericht über die Entwicklung
und persönlichen Verhältnisse des Betreuten unterrichtet werden
(schriftlich oder mündlich)
- Wohl und Wünsche des Betreuten
- alle Entscheidungen müssen zum Wohl des Betreuten gefällt werden,
jedoch nie über seinen Kopf hinweg (Vorstellungen und Wünsche ernst
nehmen)
- der Betreute soll nach eigenen Wünschen und Vorstellungen leben
können
- nur wenn die Wünsche des Betreuten seinem Wohl entgegen stehen
oder für den Betreuer unzumutbar sind, dürfen diese außer Acht gelassen
werden
- können Wünsche nicht geäußert werden, so sollte der mutmaßliche
Wille herausgefunden werden
Schutz in persönlichen Angelegenheiten
- persönliche Angelegenheiten stehen über den Vermögensangelegenheiten
- Personensorge meint vor allem Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung
Gesundheitssorge
(zum
Gesetzestext)
- Krankenversicherungsschutz
- Untersuchung des Gesundheitszustandes, Heilbehandlung, ärztlicher
Eingriff
- nur zulässig wenn Betreuter aufgeklärt wurde und wirksam einwilligt
- Betreuter hat das Recht auf "Freiheit zur Krankheit",
d.h. er muss sich nicht behandeln lassen und kann Gesundheitsgefährdungen
in Kauf nehmen (Voraussetzung: Krankeneinsichtigkeit)
- auch betreute Personen können nur selbst die Einwilligung erteilen
(Einwilligungsfähigkeit muss vorliegen)
- bei Einwilligungsunfähigkeit entscheidet der Betreuer nach ärztlicher
Aufklärung
- Einwilligung des Betreuers bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichte,
wenn begründete Gefahr für das Leben des Betreuten besteht (Sterben
oder schwere gesundheitliche Schäden drohen)
- wenn Betreuer nicht einwilligt und somit entgegen dem ärztlichen
Rat handelt, ist ebenfalls eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
einzuholen
- Sterilisation
Unterbringung
(zum
Gesetzestext)
- Unterbringung in geschlossener Einrichtung oder geschlossener Abteilung
ist nur mit gerichtlicher Genehmigung und unter besonderen Voraussetzungen
möglich
- Gefahr einer erheblichen gesundheitlichen Selbstschädigung
- oder wenn notwendige ärztliche Maßnahme ohne Unterbringung nicht
durchgeführt werden kann
- Unterbringung eines Erwachsenen ist nicht möglich
- wenn die Unterbringung nur aus erzieherischen Gründen erfolgen
soll
- weil dieser Dritte gefährdet
- hier greifen die Unterbringungsgesetze der einzelnen Länder
- eine sofortige Unterbringung aus Gefahrengründen ist nur ausnahmsweise
möglich - die Erlaubnis des Gerichts muss sofort danach eingeholt werden
- eine Unterbringung ist schnellstmöglich zu beenden, wenn die Voraussetzungen
dazu weg fallen
- hierzu ist keine Genehmigung des Gerichts notwendig
Unterbringungsähnliche Maßnahmen
- das Wohnen in einer Anstalt, einem Heim oder sonstigen Einrichtung
(wenn diese nicht geschlossen sind) ist nicht genehmigungsbedürftig
- bei freiheitsentziehenden Maßnahmen durch mechanische Vorrichtungen,
Medikamente oder andere Weisen die über einen längeren Zeitraum oder
regelmäßig erfolgen ist die Genehmigung durch das Gericht wieder notwendig
- es handelt sich nicht um eine Freiheitsentziehung, wenn die
Fixierung den betreuten nicht an der Fortbewegung hindert bzw. wenn
sie die Fortbewegung erst ermöglicht (z.B. Fixierungsgurt am Rollstuhl)
- ist der Betreute mit der Maßnahme einverstanden (Einwilligungsfähigkeit
muss vorhanden sein!!), so ist ebenfalls nicht von Freiheitsentziehung
auszugehen
- freiheitsentziehende Maßnahmen sind z.B.
- Bettgitter
- Gurt am Bett oder Stuhl
- Fixierung der Gliedmaßen
- Abschließen des Zimmers oder der Station (wenn auf Wunsch
nicht jederzeit eine Öffnung möglich ist)
- Medikamente zur Ruhigstellung
- Eilfälle können ohne Genehmigung erfolgen, diese muss jedoch
unverzüglich beim Vormundschaftsgericht nachgeholt werden
Wohnungsauflösung
(zum
Gesetzestext)
- Schutz vor übereilter Wohnungsauflösung, da der Betreute dadurch
seinen Lebensmittelpunkt, seine vertraute Umgebung und oft auch den
Bekanntenkreis verliert
- zur Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der Betreuer der Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts
- auch bei Kündigung durch den Vermieter ist das Gericht zu informieren
Betreuer für die vermögensrechtlichen Angelegenheiten
- Anlegen eines Vermögensverzeichnisses
- zuerst muss ein Verzeichnis des Vermögens des
Betreuten zu erstellen (Notiz des Stichtages auf dem Verzeichnis)
- Besondere Hinweise:
- auch Ansprüche, die vor der Betreuerbestellung
entstanden sind, gehören zum Betreutenvermögen
- Grundstücke sind mit der Grundbuchbezeichnung
anzugeben (Betreuer kann den Verkehrswert schätzen, amtliche
Schätzung ist nicht notwendig)
- Giro- und Sparkonten müssen verzeichnet werden
- bei Wertpapieranlagen ist der Depotauszug
zum Stichtag in Kopie beizulegen
- Haushalts- und Gegenstände des persönlichen
Gebrauchs müssen nur dann angegeben werden, wenn sie noch einen
wirklichen Wert haben, ansonsten Gesamtwertangabe bzw. ein Hinweis
auf allgemeine Wertlosigkeit
- Nachweis der Einkünfte durch Kontoauszüge
und Verdienst- und Rentenbescheide
- Rechnungslegung
- nach Einreichung des Vermögensverzeichnisses
legt das Gericht den Abrechnungszeitraum für den Betreuer fest
- ist der Betreuer Elternteil, Ehegatte, Lebenspartner
oder Abkömmling des Betreuten, besteht Pflicht zur laufenden Rechnungslegung
nur nach ausdrücklicher Anordnung des Gerichts
- dann muss aber alle 2 Jahre eine Bestandsaufstellung
des Vermögens bei Gericht eingereicht werden
- der Betreute hat jederzeit ein Recht auf Auskunft
über sein Vermögen
- Geldanlage
- Vermögen ist wirtschaftlich zu verwalten
- Geld das nicht für laufende Ausgaben benötigt
wird, ist verzinslich und mündelsicher anzulegen
- Geld soll mit der Bestimmung angelegt werden,
dass es nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts abgehoben
werden kann (Geldanlage muss vom Gericht genehmigt werden)
- auch mündelsichere Wertpapiere sind möglich (Anlagewunsch
soll dem Gericht vorher mitgeteilt werden)
- Geldanlage in Sachwerten (z.B. Gold) ist ebenfalls
möglich, wenn die Wirtschaftlichkeit gegeben ist
- Genehmigungspflicht durch das Vormundschaftsgericht
- Geldgeschäfte
- Abhebungen von gesperrten Konten, Festgeldern
oder fälligem Wertpapiergeld
- Girokonten: hier sollte mit dem Gericht geklärt
werden, in welchem Rahmen Verfügungen genehmigungsfrei isnd
- Abhebungen vom Girokonto sind dem Betreuer
dann ohne Genehmigung möglich, wenn sich der Kontostand auf
maximal 3000,00 Euro beläuft
- Grundstücksgeschäfte
- umfangreiche Genehmigungserfordernisse beim
Kauf, verkauf und der Bestellung von Grundschulden und Hypotheken
- weitere genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte:
- Erbstreit
- Erbausschlagung
- Kreditaufnahme
- Arbeitsverträge
- Mietverträge mit einer Dauer über 4 Jahre
und mehr
- Lebensversicherungsverträge
Rechte des Betreuers
- Ersatz von Aufwendungen
- für die notwendigen Auslagen steht dem Betreuer Kostenvorschuss
bzw. -ersatz zu
- kann unmittelbar aus dem Vermögen des Betreuten entnommen werden
(Voraussetzung: Vermögenssorge)
- Haftpflichtversicherung
- Betreuer hat dem Betreuten gegenüber für vorsätzliche oder fahrlässige
Pflichtverletzungen (auch Unterlassungen) ein zu stehen
- Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist ratsam
- ehrenamtliche Betreuer können die Kosten der Haftpflicht ersetzt
bekommen
- Vergütung
- Betreuungen werden grundsätzlich ehrenamtlich, also unentgeldlich
geführt
- ein Aufwendungsersatz in Höhe von 323 Euro pro Jahr oder
der Ersatz der tatsächlich angefallenen Auslagen wie Fahrtkosten,
Porto etc. wird gezahlt
- bei der Bestellung eines berufsmäßigen Betreuers jedoch entgeldlich
- Höhe der Vergütung nach Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz:
zwischen 27 und 44 Euro (je nach Qualifikation), wobei hier die
Aufwendungen sowie Mehrwertsteuer bereits enthalten sind
- je nach Dauer der Betreuung und Aufenthaltsort des Betreuten
(zu Hause oder in Einrichtung) werden pauschal 2 bis 7 Stunden pro
Monat vergütet
- bei Mittellosigkeit des Betreuten erfolgt die Vergütung aus
der Staatskasse
- ggf. kann das Gericht auch einem ehrenamtlich tätigen Betreuer
eine angemessene Vergütung bewilligen, sofern der Betreute nicht
mittellos ist und Umfang und Schwierigkeitsgrad dieses angemessen
erscheinen lassen
Das gerichtliche Verfahren
Betreuerbestellung
1. Einleitung des Verfahrens
- Betroffener kann selbst beantragen
- Menschen mit Körperbehinderung können nur auf
eigenen Antrag hin einen Betreuer erhalten
2. Zuständiges Gericht
- Gericht in dem Bezirk, in dem der Betroffene zur Zeit der Antragsstellung
seinen Wohnort hat
3. Stellung des Betroffenen
- Betroffener ist in jedem Fall verfahrensfähig
- Information des Betroffenen über den möglichen Verfahrensverlauf
4. Bestellung eines Verfahrenspflegers
- wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, seine Interessen
selbst ausreichend wahrzunehmen, wird ihm ein Pfleger zur Seite
gestellt
- Verfahrenspfleger sollten vorrangig ehrenamtlich tätige Vertrauenspersonen
sein (z.B. aus dem Familien- oder Freundeskreis des Betroffenen)
5. Persönliche Anhörung des Betroffenen
- Betroffener muss persönlich angehört werden, damit sich das
Gericht einen unmittelbaren Eindruck verschaffen kann
- Anhörung sollte möglichst in vertrauter Umgebung (z.B. Wohnung
des Betroffenen) erfolgen, sofern der Betroffene dieses wünscht
und sofern es der Sachaufklärung dient
- schon an dieser Stelle kann das Gericht einen Sachverständigen
hinzu ziehen
6. Beteiligung Dritter
- Stellungnahmen von Ehe- oder Lebenspartnern, (Pflege-) Eltern,
Kindern sind möglich
7. Sachverständigengutachten
- Gutachten über die Bitwendigkeit und den Umfang der Betreuung
sowie die voraussichtliche Dauer der Betreuung ist notwendig
8. Bekanntmachung, Wirksamkeit und Betreuerurkunde
- Information über Entscheidung an: Betroffenen, Betreuer, Verfahrenspfleger
und Betreuungsbehörde
- durch Bekanntgabe an den Betreuer setzt die Wirksamkeit ein
- Gericht verpflichtet den Betreuer mündlich und stellt eine Urkunde
über die Betreuerbestellung aus (nach Beendigung der Betreuung ist
die Urkunde zurück zu geben
9. Einstweilige Anordnung
- das in 1-8 beschriebene Verfahren nimmt gewisse Zeit in Anspruch
- wenn schnelle Handlung notwendig ist, kann durch eine einstweilige
Anordnung durch das Gericht ein vorläufiger Betreuer bestellt, ein
vorläufiger Einwilligungsvorbehalt angeordnet oder der Aufgabenkreis
eines Betreuers vorläufig erweitert werden
- diese Eilmaßnahmen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen
zulässig und dürfen maximal 1 Jahr andauern
10. Rechtsmittel
Unterbringungsverfahren
- wird eine Unterbringung genehmigt, so ist diese auf höchstens 1
Jahr und bei offensichtlich längerer Unterbringungsbedürftigkeit auf
maximal 2 Jahre zu befristen
- Verlängerung ist möglich
- Unterbringung auf Basis einer einstweiligen Verfügung darf eine
Gesamtdauer von 3 Monaten nicht überschreiten
Verfahrenskosten
- Gerichtskosten werden nur erhoben, wenn das Vermögen des Betreuten
nach Abzug aller Verbindlichkeiten einen Betrag über 25.000,00 Euro
beträgt (angemessenes Hausgrundstück wird nicht angerechnet, sofern
es vom Betroffenen oder Familienangehörigen bewohnt wird)
- Jahresgebühr für eine auf Dauer angelegte Betreuung: vom 25.000
Euro übersteigenden Vermögen 5 Euro für jede angefangenen 5000 Euro,
mindestens aber 10 Euro (Beispiel: Vermögen des Betreuten nach Abzug
der Verbindlichkeiten: 50.000 Euro, d.h. Jahresgebühr von 25 Euro)
- bei Unterbringungsentscheidungen fallen keine Gerichtsgebühren an
Literatur:
Bundesministerium der Justiz (2005): Betreuungsrecht - Mit
ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht. Berlin