Inhalt
1. Das Betreuungsgesetz vom 01. Januar 1992
2. Ausgangsüberlegungen zur Sterilisation
3. Einteilung der betroffenen Personengruppe
4. Ablauf des Verfahrens
1. Das Betreuungsgesetz
vom
01. Januar 1992
- schafft die bis dahin gängige Praxis der Entmündigung und
Vormundschaft ab und setzt sie Betreuung an ihre Stelle
- Ziel der Gesetzesänderung: intensivere Beachtung der individuellen
Fähigkeiten und Bedürfnisse der Betroffenen (psychisch kranke
sowie seelisch, geistig und körperlich behinderte Menschen)
- Gesetz gilt für Männer und Frauen
2. Ausgangsüberlegungen zur Sterilisation
- keine Sterilisationen im Interesse der Allgemeinheit
- keine Sterilisationen im Interesse der Verwandten (z.B. Angst vor behinderten
Enkelkindern, Gefühl der Verpflichtung)
- keine Sterilisationen im Interesse des ungezeugten Kindes (Kinder von
behinderten Menschen sind nicht zwangsläufig auch behindert)
- keine Zwangssterilisationen
- Verbot der Sterilisation vorübergehend einwilligungsunfähiger
Menschen
3. Einteilung der betroffenen
Personengruppe
3.1 Minderjährige
- bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist die Sterilisation gesetzlich
verboten
- weder Eltern, noch das Kind können die Entscheidung für eine
Sterilisation treffen
- auch Ärzte haben keinen Entscheidungsspielraum
- Begründung: es ist eine Entwicklung möglich, so dass der/
die Betroffene später doch einwilligungsfähig ist
- Ziel: "vorsorglicher Sterilisation" soll vorgebeugt werden
3.2 Einwilligungsfähige Volljährige
- es gibt keine gesetzliche Regelung
- der/ die Betroffene entscheidet selbst
- die Einwilligungsfähigkeit ist vom Arzt zu prüfen (der Patient
muss die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs ermessen können)
- umfassende Aufklärung über physische und psychische Konsequenzen
muss voraus gehen
- die Tatsache, dass eine Betreuung eingerichtet ist, hindert nicht an
der eigenen Entscheidung
3.3 Dauernd einwilligungsunfähige Volljährige
- Initiative kann nur vom Betroffenen oder Betreuer ausgehen
- Entscheidung durch staatliche Einrichtungen
- Beginn des weiteren Verfahrens
4. Ablauf des Verfahrens
4.1 Bestellung eines besonderen Betreuers
- Entscheidung fällt nicht in den Bereich des allgemeinen Betreuers,
da besondere Fachkenntnisse erforderlich sind, deshalb wird besonderer Betreuer
bestellt
- bevor besonderer Betreuer bestellt wird, muss der Betroffene vor dem
Vormundschaftsgericht angehört werden, damit ein unmittelbarer Eindruck
entsteht
- Aufgaben:
- Sterilisation mit betroffener Person erörtern
- Gespräche mit dem Arzt führen
- ggf. Arztvertrag zur Durchführung der Sterilisation abschließen
- Überprüfung aller Voraussetzungen
4.2 Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung
- nach Einwilligung des besonderen Betreuers ist noch die Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts notwendig
- Einleitung weiterer Schritte
4.3 Durchführung der Sterilisation
- frühestens 14 Tage nach Wirksamkeit der Genehmigung darf Sterilisation
durchgeführt werden, um möglichen Beschwerden und Einsprüchen
nicht zuvor zu kommen
- es ist immer die Sterilisationsform zu wählen, die eine Refertilisierung
(Wiederherstellung der Zeugungsfähigkeit durch OP) zuläßt