Überprüfung der Dauer der Einwilligungsunfähigkeit
- Prognose erstellen
- ist eine Wiederherstellung der Einwilligungsfähigkeit vorhersehbar,
darf keine Sterilisation durchgeführt werden
- alle Behandlungsmöglichkeiten zur Besserung des Zustands müssen
erfolglos ausgeschöpft sein
Beachtung des natürlichen Willens des
Betreuten
- der natürliche Wille darf nicht ignoriert werden, sollte sich der
Betroffene gegen die Sterilisation wehren, darf sie nicht durchgeführt
werden
- der natürliche Will kann in jeder Form (Sprache, Gestik, Gebärden,
körperlicher Widerstand, ähnliche Verhaltensweisen) ausgedrückt
werden
- sollte der natürliche Wille gegen eine Sterilisation ausgerichtet
sein, aber eine akute Gefahr der Schwangerschaft oder durch eine Schwangerschaft
bestehen, kann evtl. eine geschlossene Unterbringung angeraten sein (diese
kann aufgehoben werden - eine Sterilisation nicht!)
Gefahr einer Schwangerschaft
- weitere Zulässigkeitsvoraussetzung ist die konkrete Annahme, dass
es ohne Sterilisation zu einer Schwangerschaft kommen kann
- ist keine sexuelle Aktivität zu erwarten, sind die Wechseljahre
bereits überschritten oder ist der dauernde Partner zeugungsunfähig,
darf die Sterilisation nicht durchgeführt werden
- auch die Sterilisation eines Mannes ist erlaubt, wenn die Gefahr besteht,
dass seine Geschlechtspartnerin schwanger wird (und wenn alle anderen Voraussetzungen
erfüllt sind)
Gefährdung durch eine Schwangerschaft
- Voraussetzung: Schwangerschaft bedeutet Gefahr für das Leben der
Betroffenen oder Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der
körperlichen oder seelischen Gesundheit der Betroffenen
- körperliche Beeinträchtigung: z.B. schwere Herz-Kreislauferkrankung,
Gebärmutterkrebs, chronisch entzündete Restniere
- seelisches Leiden: schwere depressive Fehlentwicklung, Suizidgefahr,
Gefahr eines nachhaltigen Leidens wenn vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen
das Kind von der Mutter trennen
Ultima-ratio-Gedanke
- Sterilisation ist nur die letzte Möglichkeit
- Sind keine anderen Verhütungsmittel anwendbar?
- ggf. ist der dauernde Partner verständig und kann zur Nutzung
anderer Verhütungsmittel angehalten werden