7.1 Verkehrstüchtigkeit und Verkehrstauglichkeit können von vier Gesichtspunkten aus beurteilt werden

a) Tüchtigkeit der Sinnesorgane

 

b) Körperliche Bewegungsfähigkeit

 

c) Kognitiver Entwicklungsstand

 

d) Verkehrswissen

 

7.2 Lernverhalten von Menschen mit geistiger Behinderung nach den Richtlinien des Landes NRW (1980)

 

7.3 Besondere Schwierigkeiten von Menschen mit geistiger Behinderung bei der Teilnahme am Straßenverkehr