Schwangerschaftsabbruch §218
§218 a (seit 21.05.1995)
- Tatbestand des §218 ist nicht verwirklicht, wenn
- die Schwangere den Abbruch verlangt und bescheinigt, dass sie sich
mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen
- der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt durchgeführt wird
- seit der Empfängnis nicht mehr als 12 Wochen vergangen sind
- medizinische und embryopathische Indikation: Schwangerschaftsabbruch
ist nicht rechtswidrig, wenn er im Hinblick auf gegenwärtige und zukünftige
Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis
angezeigt ist
- Gefahr für das Leben oder
- Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen
oder seelischen Gesundheitszustands der Schwangeren abwenden
- nach Vergewaltigung der Frau, wenn dringender Verdacht besteht, dass
die Schwangerschaft auf der Tat beruht und seit der Empfängnis nicht
mehr als 12 Wochen vergangen sind
Einbecker Empfehlungen zur Früheuthanasie
Grenzen ärztlicher Behandlungspflicht bei schwergeschädigten
Neugeborenen (Revidierte Fassung 1992)
Präambel:
- Orientierungshilfe für die konkrete, vom einzelnen Arzt jeweils
zu verantwortende Situation
- Ausgangspunkt bleibt die grundsätzliche Unverfügbarkeit menschlichen
Lebens in jeder Entwicklungs- und Altersstufe
Kapitel 1:
- das menschliche Leben ist ein Wert höchsten Ranges
- Abstufung des Schutzes des Lebens nach der sozialen Wertigkeit, der
Nützlichkeit oder dem geistigen Zustand verstößt gegen Sittengesetz
und Verfassung
Kapitel 2:
- gezielte Verkürzung des Lebens eines Neugeborenen durch aktive
Eingriffe ist Tötung und verstößt gegen die Rechts- und
die ärztliche Berufsordnung
- Umstand, dass dem Neugeborenen ein Leben mit Behinderungen bevorsteht,
rechtfertigt es nicht, lebenserhaltende Maßnahmen zu unterlassen oder
abzubrechen
Kapitel 3:
- Pflicht zur Behandlung und zur personalen Betreuung endet mit der Feststellung
des Todes des Neugeborenen
Kapitel 4:
- Arzt ist verpflichtet, leben zu erhalten sowie bestehende Schädigungen
zu beheben oder zu mildern
- Behandlungspflicht ist an ethischen Kriterien und am Heilauftrag auszurichten
- es gibt Fälle, in denen der Arzt nicht den ganzen Umfang der medizinischen
Behandlungsmöglichkeiten ausschöpfen muss
Kapitel 5:
- Situation ist gegeben, wenn nach dem aktuellen Stand der medizinischen
Erfahrungen und menschlichem Ermessen das Leben des Neugeborenen nicht auf
Dauer erhalten werden kann, sondern ein zu erwartender Tod nur hinausgezögert
wird
Kapitel 6:
- aufgrund der begrenzten Prognosesicherheit besteht für den Arzt
ein Beurteilungsrahmen für die Indikation von medizinischen Behandlungsmaßnahmen,
insbesondere, wenn diese dem Neugeborenen nur ein Leben mit äußerst
schweren Schädigungen ermöglichen würden, für die keine
Besserungschancen bestehen
Kapitel 7:
- auch, wenn im Einzelfall eine absolute Verpflichtung zu lebensverlängernden
Maßnahmen nicht besteht, hat der Arzt für eine ausreichende Grundversorgung
des Neugeborenen, für Leidenslinderung und menschliche Zuwendung zu
sorgen
Kapitel 8:
- Eltern/ Sorgeberechtigte sind über die bei ihrem Kind vorliegenden
Schäden und deren Folgen sowie über die Behandlungsmöglichkeiten
und deren Konsequenzen aufzuklären
- auch die Erfahrungen der mit der Betreuung und Pflege des Kindes vertrauten
Personen gehen in die Entscheidungen mit ein
- gegen den Willen der Eltern darf eine Behandlung nicht unterlassen oder
abgebrochen werden
Früheuthanasie
Zeitstrahl
- Abbildung
- Problematik: Fetus muss im Mutterleib getötet werden, weil ein
lebendgeborenes Kind am Leben erhalten werden muss
- eigentlich zählt hier der Hippokratischer Eid, aber es gibt einen
Ermessensspielraum für Ärzte (Einbecker Empfehlungen)
- Leidensverringerung wird höher eingestuft als Lebensrettung
- Problematik: Frühgeburt in der 25. Schwangerschaftswoche kann per
Brutkasten am Leben erhalten werden, gleichzeitig ist eine Abtreibung auf
medizinische Indikation zu diesem Zeitpunkt legal
- schon in der 23. Schwangerschaftswoche haben Kinder realistische Chance,
zu überleben
- selektive Mehrlingsreduzierung (ein Kind von Zwillingen wird per Herzspritze
getötet)
- Herzspritze mit Kaliumchlorid
- seit die embryopathische Indikation abgeschafft wurde, wird nicht mehr
vom Kind ausgegangen, sondern nur noch von der Mutter und der Umwelt
- Schadensersatz: bei Frauen über 35 Jahren, die nicht auf Möglichkeit
der Fruchtwasseruntersuchung hingewiesen wurden; bei "misslungener"
Abtreibung (deshalb Praxis mit der Herzspritze)
- Dammbruch-Argument:
- Gibt es einen Unterschied, ob ein Kind im Mutterleib oder ½
Stunde später außerhalb des Mutterleibs getötet wird?
- Kinder mit Behinderungen dürfen bis zum Zeitpunkt der Geburt abgetrieben
werden, warum dürfen sie nicht auch nach der Geburt getötet
werden?
- Geistige Behinderungen können nur ganz selten pränatal
festgestellt werden, darf man sie dann nicht auch noch nach der Geburt
töten?
- jährlich werden in Deutschland ca. 2000 Kinder geboren, bei denen
über Früheuthanasie nachgedacht wird
- geistig behinderte Frauen verfügen rechtlich gesehen nicht über
die nötige Einsicht, um den Eingriff einer Abtreibung zu verstehen,
so dass die Entscheidung darüber immer beim gesetzlichen Vertreter
liegt
- hierbei gibt es nicht so viele Vorschriften wie bei der Sterilisation
- auch gegen den artikulierten Willen der Betroffenen kann eine Zwangsabtreibung
vorgenommen werden