1. Bestellung des Verfahrenspflegers
- vertritt die Interessen des Betroffenen innerhalb des Verfahrens
- ist nicht an die Weisungen des Betroffenen gebunden, sondern nimmt nur
ihre objektiven Interessen wahr
2. Persönliche Anhörungen
- Vormundschaftsgericht hört Betroffenen persönlich an, um sich
unmittelbaren Eindruck zu verschaffen
- Betroffene/ -r, Ehepartner, Eltern/ Pflegeeltern und Kinder erhalten
die Gelegenheit zur Aussage
3. Sachverständigenbegutachtung
- von mindestens 2 Ärzten müssen Gutachten erstellt werden,
die sich auf medizinische, psychologische, soziale, sonder- und sozial (sexual-)
pädagogische Gesichtspunkte beziehen
- nochmalige Überprüfung der Voraussetzungen
- persönliche Untersuchung und Befragung
- der Arzt, der später die Sterilisation durchführt, darf hieran
nicht beteiligt sein
- Ärzte dürfen aus folgenden Fachrichtungen stammen:
- Psychologie
- Psychiatrie
- Gynäkologie
- Urologie
- Sozialpädagogik
- Sexualwissenschaften
4. Schlussgespräch
- Ergebnis der Anhörungen und Gutachten müssen mit dem Betroffenen
und ggf. einer Vertrauensperson mündlich erörtert werden, wobei
auch die Entscheidungsgründe genannt werden müssen
5. Bekanntmachung der Entscheidung
- Information über Entscheidung an Betroffene/-n, besonderen Betreuer
und Verfahrenspfleger
- Wirksamkeit der Entscheidung nach Mitteilung an besonderen Betreuer